Newsletter 395 und 398 vom Bayrisches Staatsministerium

StMAS (c) StMAS
StMAS
Datum:
Mo. 1. März 2021
Von:
S.T.
395. Newsletter vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales

"Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Über-bzw. Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz

Wir möchten im Folgenden genauer erläutern, wie die Regelung zur 7-Tage-Inzidenz in der Verordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege genau ausgestaltet wurde. Die 7-Tage-Inzidenz bildet die Corona-Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab. Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt über den Wert von 100, so ist ab dem darauffolgenden Tag nur noch eine Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zulässig, wie sie bereits in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 praktiziert wurde. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt unterden Wert von 100, so ist ab dem darauffolgenden Tag wieder die Betreuung aller Kinder zulässig. Die Kreisverwaltungsbehörden werden amtlich bekanntmachen, sobald der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 über-oder unterschritten wird."

 

398. Newsletter Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

"Allgemeine Informationen zur KindertagesbetreuungInformationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Appell an die Eltern und Fortsetzung des Beitragsersatzes im März 2021

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales(StMAS) empfiehlt den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können.Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren.

Die Bayerische Staatsregierung hat am 23. Februar 2021 ferner beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Der Beitragsersatz erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar und Februar 2021(vgl. 389. Newsletter).Dies gilt auch für die kommunale Beteiligung. Das heißt konkret: Der Beitragsersatz ist möglich für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben.

Der Beitragsersatz wird unabhängig davon, ob die Einrichtung im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet ist oder aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über dem Wert 100 lediglich eine Notbetreuung anbietet, geleistet."